Der Verein führt den Namen Verl/Gütersloh Yaks. Er hat seinen Sitz in 33415 Verl und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Verl/Gütersloh Yaks e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Baseballsportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglied kann jede Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereines und die Satzung übergeordneter Verbände an. Der Verein hat Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb von 1 Monat schriftlich an den Vorstand zu richten. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Erhebung einer Umlage für alle Mitglieder beschließen.
Vereinsorgane sind:
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein vertretungsberechtigt ist.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird, niedergelegt werden.
Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, oder durch Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angegebenen Termin schriftlich fordert.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangen. Sie können aber auch vom Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat wenigstens einmal im Jahr stattzufinden. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung, der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.
Bei Bedarf kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit die Gründung von Abteilungen beschlossen werden.
Die Abteilungen des Vereines führen und verwalten sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnungen. Sie entscheiden eigenständig über die Verwendung, der ihnen zufließenden Mittel. Näheres regeln die Abteilungsordnungen.
Der Sportausschuß besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewähltem Sportausschußvorsitzendem und der Gesamtheit der Abteilungsvorsitzenden (bzw. Mannschaftssprecher). Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes, insbesondere im sportlichen Bereich.
Die Auflösung des Vereins, ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 5/6 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Verl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Das Vermögen des Vereins darf dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
Vorstehende Satzung wurde am 24.06.1992 in Verl von der Gründungsversammlung beschlossen und am 28.01.1993, 26.09.1994, 24.01.1996 und 26.03.2012 von der Mitgliederversammlung geändert.
Hierfür zeichnen als Vorstand: Markus Pollmeier, Boris Stranz, Peter Schomann
Verl/Gütersloh Yaks e.V.
Dorotheenstraße 42
33332 Gütersloh